Allgemeine Geschäftsbedingungen der ESG für die Entsorgung von Abfall

Stand: 1. Dezember 2009


§ 1     Geltung der Geschäftsbedingungen

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ESG und Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB).

Auftraggeber oder Anlieferer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im o. g. Sinne.


3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die ESG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen.

4. Der Vertrag kommt nur nach Maßgabe und mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erstellt wird. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

 

§ 2     Pflichten des Auftraggebers für die Anlieferung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen der ESG

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen verantwortlichen Erklärungen vollständig auszufüllen oder entsprechend ausgefüllte Erklärungen der Abfallbesitzer beizubringen. Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren, die von dem Abfall ausgehen können (insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung) hinzuweisen.

2. Die Anlieferung von Abfall unterliegt des Weiteren folgenden Auflagen: a. Der Entsorgungsauftrag (Vordruck: Auftrag/Wiegeschein) über die Entsorgung von Abfall ist bei der Anlieferung rechtsverbindlich zu unterzeichnen.         
Soweit es sich bei dem angelieferten Abfall um nachweispflichtigen Abfall gem. der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen vom 20.10.2006 (Nachweisverordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung handelt, ist ein entsprechender Entsorgungsnachweis vor der Anlieferung bei der ESG vorzulegen. b. Die gesetzlichen behördlichen Vorschriften über den Transport (z. B. Gleitschein, Beförderungsgenehmigung, Sicherheitsvorschriften, Befähigung beauftragter Personen) sind einzuhalten. c. Die im Entsorgungsnachweis – soweit erforderlich – und im Entsorgungsauftrag genannten oder dem Anlieferer sonst bekannten Konditionen betreffend die Abfallbeschaffenheit, Abfallverpackung, Anlieferungsart sowie Anlieferungstermin sind zu erfüllen. d. Bei jeder Anlieferung ist das Formblatt gemäß § 8 DepV, der Entsorgungsnachweis, die Beförderungsgenehmigung und der Begleitschein vorzulegen, soweit jeweils vorgeschrieben. Bei nicht überwachungsbedürftigen Abfällen ist der Annahmeschein vorzulegen. e. Der Abfall ist, soweit er nicht aus privaten Haushaltungen stammt und damit nach der Nachweisverordnung befreit ist, zweifelsfrei zu kennzeichnen und mit einer zutreffenden Abfallschlüsselnummer zu versehen. Das Anlagenpersonal ist berechtigt, den Abfall vor Entladung auf seine Identität zu kontrollieren.

3. Der Betriebsordnung der jeweiligen Anlagen der ESG sowie den Anweisungen des Personals ist zu entsprechen.

 

§ 3     Beurteilung des Abfalls

 

1. Zur Beurteilung des Abfalls müssen der ESG die nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) vom 20.10.2006 in ihrer jeweils gültigen Fassung geforderten Nachweise vorgelegt werden. Darüber hinaus sind bei der grundlegenden Charakterisierung gemäß § 8 DepV weitere Angaben zu machen.

2.  Zur Beurteilung des Abfalls kann von der ESG die Vorlage einer repräsentativen Abfallprobe angefordert oder selbst gezogen werden. Vom Auftraggeber sind ggf. ein Probenahmeplan und ein Probenahmeprotokoll dem Antrag beizufügen. Näheres ergibt sich aus der Betriebsordnung. Diese ist am Eingang der jeweiligen Anlage deutlich sichtbar ausgehängt und wird auf Wunsch übersandt bzw. überlassen. Nach der Deponieverordnung vom 27.04.2009 sind die Analysen von unabhängigen, akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen.

3. Der Anlieferer erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass die der ESG zur Verfügung gestellte oder die von ihr selbstgezogenen Rückstellprobe auf Verlangen der ESG in ihr Eigentum übergeht.

 

§ 4     Haftung des Anlieferers

 

1. Der Anlieferer haftet für alle Schäden, die aus der Anlieferung für die in den Anlagen der ESG nicht zugelassenen oder durch die ESG nicht genehmigten Abfälle entstehen. Von der Anlieferung ausgeschlossen sind alle gesetzlich oder behördlich nicht für die Anlagen der ESG zugelassenen Stoffe, insbesondere nicht Explosionsstoffe, radioaktive Stoffe, hochtoxische Stoffe, Stoffe, die selbstentzündlich sind, unbekannte Stoffe sowie biologische und chemische Kampfstoffe.

2. Für Schäden und Aufwand der ESG, die dieser aus der Zugrundelegung nicht repräsentativer Proben und/oder aus einer fehlerhaften Stoffbeschreibung entstehen, haftet der Anlieferer.

3. Entstehen der ESG oder einem von ihr mit der Entsorgung beauftragten Dritten zusätzliche Kosten aufgrund einer Anlieferung nicht vertragsgemäßen Abfalls, sind diese vom Anlieferer zu tragen. Dasselbe gilt, wenn der Anlieferer eine von der ESG nicht zugelassene oder ungeeignete oder mangelhafte Verpackung verwendet sowie bei ungenügender oder falscher Kennzeichnung des Abfalls.

4. Hat bei der Entstehung des Schadens bzw. des Aufwands nach den vorstehenden Ziffern 1 – 3 ein Verschulden der ESG etwa in Form einer nicht oder nicht in der nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gebotenen Form durchgeführten Kontrolle mitgewirkt, hängt auch in diesen Fällen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden bzw. Aufwand vom Auftraggeber oder von der ESG verursacht wurde.

5. Die Haftung des Anlieferers nach den vorstehenden Ansätzen gilt auch dann, wenn die ESG vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

§ 5     Entgelt

 

1. Es gelten die am Tag der Anlieferung gültigen Preise der ESG zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Soweit es sich bei dem Anlieferer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, kann das Entgelt innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss nicht erhöht werden. Erhöht sich in anderen Fällen das Entgelt nach Ablauf von 4 Monaten, so ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Dauer des Zeitraums zwischen Vertragsschluss und dem Anliefertermin nicht auf in der Person des Auftraggebers liegenden Gründen beruht.

3. Werden nach Vertragsschluss für die ESG unvorhersehbar behördliche Auflagen für die Entsorgung erlassen, so trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten, soweit es sich bei ihm um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Übersteigen diese Mehrkosten 10 % des ursprünglichen Auftragswertes, so kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

4. Bei der Berechnung des Entgelts für die Entsorgung des Abfalls werden Verpackung, Gebinde, Behälter usw. mitgewogen. Dies gilt nicht für Wechselbehälter.

5. Wird gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang Widerspruch erhoben, so gilt dieser als genehmigt, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die ESG ist verpflichtet, diesen Anlieferer auf dem Rechnungsformular auf die Folgen seines Schweigens hinzuweisen.

 

§ 6     Zahlungen

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der ESG 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Einzelanlieferungen sind unmittelbar bei der Anlieferung in bar oder gegen EC-Cash mit PIN-Nr. zu entrichten.

2. Die ESG ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Anlieferers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

3. Bei Überweisungen ist die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der ESG vorbehaltlos und endgültig gutgeschrieben ist. Die Hingabe eines Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Mit der vorbehaltlosen und endgültigen Gutschrift des Scheckbetrags zugunsten der ESG gilt die Zahlung als erfolgt. Die ESG kann Zahlungen per Scheck jedoch ablehnen und Barzahlung fordern, wenn sie Zweifel an der Einlösung des Schecks hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Scheck des Anlieferers bereits nicht vorbehaltlos gutgeschrieben wurde. Sämtliche Kosten für die Zahlung mittels Schecks gehen zu Lasten des Anlieferers.

4. Verzugszinsen werden gem. den Regelungen des § 288 BGB erhoben, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, sofern der Anlieferer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, im Übrigen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

5. Der Anlieferer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der ESG anerkannt sind. Das Gleiche gilt, soweit der Anlieferer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten.

 

§ 7     Vorfälligstellung

 

Kommt der Anlieferer schuldhaft in Zahlungsrückstand, ist die ESG befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist sie außerdem berechtigt, im Umfang der Forderung, mit der sich der Auftraggeber schuldhaft im Rückstand befindet, Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht das Wahlrecht nach § 232 BGB bzgl. der Art der Sicherheitsleistung zu.

§ 8     Rücktritt und Zurückweisung von Abfall

 

1. Die ESG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn

a. der Auftraggeber die vertraglichen oder/und öffentlich-rechtlichen Auflagen für die Entsorgung oder die Betriebsordnung der Anlagen der ESG nicht beachtet;

b. wenn Abfall angeliefert wird, der von den bei Antragstellung vorgelegten, auf dem Wiegeschein/der Anlieferungsanzeige angegebenen oder bei der Beurteilung von Proben ermittelten Daten erheblich abweicht;

c. wenn der Auftraggeber falsche Angaben über die Abfallherkunft macht und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks derart gefährdet wird, dass der ESG die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann;

d. durch die Anlieferung auf Dauer ungünstige, vorher der ESG nicht bekannte Auswirkungen auf die Anlage oder das Lagerverhalten zu befürchten sind, so dass der ESG die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann;

e. falls die Entsorgung in den Anlagen der ESG durch Gesetz, Verordnung, behördlicher Auflage o. Ä. nach Vertragsschluss unzulässig oder der ESG unzumutbar wird, ohne dass die ESG dies zu vertreten hätte und ohne dass dies für die ESG bei Vertragsschluss erkennbar war.

f. wenn die zuständige Behörde im Nachweisverfahren gem. Nachweisverordnung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die ESG widerrechtlich nicht bestätigt;

g. wenn der Anlieferer zahlungsunfähig wird oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks derart gefährdet wird, dass der ESG die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann;

h. wenn der Anlieferer sich mit der Anlieferung des Abfalls oder der Zahlung in Verzug befindet und nicht binnen einer von der ESG zu setzenden angemessenen Nachfrist der Erfüllung der entsprechenden Vertragspflicht nachkommt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Anlieferer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

2. In den vorstehenden Fällen kann die ESG, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der Hindernisse zurückweisen. Ein solches Zurückweisungsrecht steht ihr auch dann zu, wenn und soweit a. das Anlagenpersonal aufgrund der Beschaffenheit des Abfalls diesen der im Entsorgungsnachweis bezeichneten Art nicht eindeutig zuordnen kann,

b. aus Gründen der technischen Betriebsführung zeitweise eine Annahme nicht möglich ist (z. B. Witterung, Defekt, Stoffeigenschaften),

c. vor Anlieferung eine Terminabstimmung mit dem Anlagenpersonal, soweit vertraglich gefordert, nicht stattgefunden hat,

d. der Anlieferer sich mit der Anlieferung oder der Zahlung in Verzug befindet,

e. nachträgliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit in Frage stellen und er keine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages des § 232 BGB erbringt oder den Betrag im Voraus zahlt.

3. Eine Zurückweisung ist ebenfalls möglich aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die nach Vertragsschluss eingetreten oder der ESG erst dann bekannt geworden sind und welche die Entsorgung wesentlich erschweren oder sogar unmöglich machen. Dazu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Zulieferern der ESG oder deren Unterlieferern eintreten. Sie berechtigen die ESG, die Entsorgung entsprechend der Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4. Soweit die Entsorgung der Abfälle durch die vorgenannten Ereignisse der ESG unmöglich wird, kann sie wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Anlieferer nach angemessener Nachfristsetzung seinerseits berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn und soweit die ESG die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

 

§ 9     Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung

 

Tritt die ESG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Anlieferer verpflichtet, den angelieferten Abfall wieder zurückzunehmen, soweit der Rücktritt reicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen. Satz 1 gilt bei der Zurückweisung des Abfalls durch die ESG entsprechend.

 

§ 10   Schadensersatz

 

Unter der Voraussetzung des § 8, für den Fall des Verzugs bei Anlieferung, kann die ESG nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern daneben oder anstelle des Rücktritts auf Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt sie Schadensersatz, so wird dieser pauschal mit 10 % des Auftragswertes angenommen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die ESG einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

§ 11   Haftung der ESG

 

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der ESG auf den nach der Art der vertraglichen Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Verletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ESG.

Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen haftet die ESG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Soweit der Anlieferer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, haftet die ESG ihnen gegenüber bei grobem Verschulden auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/Haftungsausschlüsse gelten nicht bei den der ESG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

 

§ 12   Eigentumsübergang

 

1. Der Anlieferer erklärt sich mit Vertragsschluss damit einverstanden, dass das Eigentum am angelieferten Abfall mit der Entladung oder der Annahme in das Eigentum der ESG übergeht. Wird bei der Entladung festgestellt, dass der Abfall zurückgewiesen werden muss, so wird er zurückgeladen und gilt insoweit als nicht übernommen.

2. Die ESG ist nicht verpflichtet, in Abfällen nach Wertgegenständen suchen zu lassen oder eine Suche zu erlauben.

 

§ 13   Gerichtsstandsvereinbarung

 

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist Soest ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

§ 14   Schlussbestimmung

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ESG und dem Anlieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist eine Vereinbarung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.