Entsorgungsnachweise

Wann braucht man Entsorgungsnachweise?

 

Wenn Sie als Gewerbe-, Industriebetrieb oder öffentliche Einrichtung Abfälle zu entsorgen haben, die als "besonders gefährlich" gelten, sind elektronische Entsorgungsnachweise vorgeschrieben.

Was steckt dahinter?
Die Verordnung über die Nachweisführung von Abfällen (NachweisV) vom 20.10.2006 regelt den Umgang mit gewerblichen Abfällen. Bei bestimmten "gefährlichen Abfällen" sind für den Transport und die Entsorgung besondere Formvorschriften (elektronisches Begleitscheinverfahren) einzuhalten. Darüber hinaus bietet die ESG für regelmäßig anliefernde gewerbliche Kunden ein vereinfachtes Verfahren bei Anlieferung sämtlicher Abfälle an.
 
Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb können Sie auf uns zählen - egal welches Verfahren für Sie in Frage kommt.


Vereinfachtes Verfahren

Vor Beginn der Entsorgung machen Sie uns Angaben zum Abfallerzeuger sowie zu Art und Menge des Abfalls. Wenn wir den Abfall annehmen können, erhalten Sie von uns eine Annahmeerklärung. Sie gilt später in Verbindung mit den Wiegescheinen als Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung.

Elektronisches Begleitscheinverfahren:

Für Sonderabfälle z. B. Asbestzementabfälle oder kontaminierte Böden wird das vereinfachte Verfahren noch um die Deklarationsanalyse und die Durchführung des sog. Begleitscheinverfahrens erweitert. Mit Hilfe des Begleitscheinverfahrens wird der tatsächliche Entsorgungsweg nachgewiesen. Alle am Verfahren Beteiligten bestätigen die ordnungsgemäße Handhabung jedes einzelnen Abfalltransportes.
Der gewerbliche Transport von Abfällen erfordert eine Transportgenehmigung der Bezirksregierung. Darüber hinaus ist vor Beginn der Entsorgung eine sogenannte "Erzeugernummer" bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Soest zu beantragen. Die obligatorische Vorlage der Nachweise beim Landesumweltamt NRW ist durch das elektronische Nachweisverfahren gewährleistet.

Bei Fragen rufen Sie die Gewerbeabfallberatung an!